Da der aargauische Gesetzgeber bezüglich Wahlrecht beim Liegenschaftsunterhalt, wie bereits ausgeführt, die bundessteuerrechtliche Regelung übernehmen wollte, ist die von der Eidgenössischen Steuerverwaltung vertretene Auffassung, welche schlüssig und nachvollziehbar ist, unter den vorliegenden Umständen auch bei der Auslegung von § 39 Abs. 6 StG heranzuziehen. Unterschiedliche Lösungen zwischen Bund und Kanton wären auch aus der Sicht der angestrebten Steuerharmonisierung nicht wünschenswert und für die Steuerpflichtigen nicht verständlich. 3.7. Es ist somit antragsgemäss für die Halle ein Pauschalabzug von Fr. 5'184.-- zu gewähren.