Die Eidgenössische Steuerverwaltung vertritt also die Auffassung, dass der Begriff „Liegenschaft“ so zu verstehen ist, dass bei mehreren Gebäuden auf dem gleichen Grundstück für jedes Gebäude einzeln zwischen dem Abzug der effektiven Unterhaltskosten und dem Pauschalabzug gewählt werden kann. Da der aargauische Gesetzgeber bezüglich Wahlrecht beim Liegenschaftsunterhalt, wie bereits ausgeführt, die bundessteuerrechtliche Regelung übernehmen wollte, ist die von der Eidgenössischen Steuerverwaltung vertretene Auffassung, welche schlüssig und nachvollziehbar ist, unter den vorliegenden Umständen auch bei der Auslegung von § 39 Abs. 6 StG heranzuziehen.