wurde. Somit erlauben auch verfahrensrechtliche Überlegungen eine extensive Auslegung des Begriffs ‚Liegenschaft’. 4. Aber auch Bedenken betr. verfassungsmässigen Grundsatz der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit erlauben eine extensive Auslegung. Die grundbuchrechtliche Betrachtungsweise wird diesem Grundsatz nicht gerecht, weil u.U. effektiv angefallene Kosten verweigert werden können. Das Steuerrecht folgt dem Grundsatz, tatsächlich angefallene und bewiesene Aufwendungen zum Abzug zuzulassen.