Ein solcher müsste selbst dann vorgenommen werden, wenn die Gebäude des Steuerpflichtigen auf seinen benachbarten Parzellen stehen. Auch in diesem Fall wäre es möglich, dass ein Teil der für ein Gebäude geltend gemachten effektiven Unterhaltskosten in Tat und Wahrheit das Gebäude auf der benachbarten Parzelle betreffen, für das der Pauschalabzug gewählt 2006 Kantonale Steuern 305