Erfahrungsgemäss werden die effektiven Unterhaltskosten geltend gemacht, wenn alte Teile eines Gebäudes ersetzt werden müssen. Abgesehen davon, dass der Steuerpflichtige ohnehin die Kosten nachweisen muss, sind Abklärungen vorzunehmen, ob u.a. wertvermehrende Investitionen getätigt wurden. In der Regel verschafft ein Augenschein dabei Klarheit. Ein solcher müsste selbst dann vorgenommen werden, wenn die Gebäude des Steuerpflichtigen auf seinen benachbarten Parzellen stehen.