Ein blosses Abstellen auf den Grundbucheintrag würde die Eigentümer, die ihre Liegenschaft nicht parzelliert haben, gegenüber den anderen, die diesen Schritt bereits getan haben, benachteiligen. Ein solches Abstellen wäre auch formalistisch. Die objektmässige Betrachtungsweise lässt sich daher auch mit dem Gebot der Gleichbehandlung rechtfertigen. In diesem Zusammenhang haben Sie auf die Gefahr allfälliger Missbräuche aufmerksam gemacht. Diesen kann aber mit geeigneten Kontrollen begegnet werden. Erfahrungsgemäss werden die effektiven Unterhaltskosten geltend gemacht, wenn alte Teile eines Gebäudes ersetzt werden müssen.