Faktisch nimmt damit das Grundbuchamt eine Parzellierung vor, auch wenn die Gebäude primär auf einem einzigen Hauptblatt erscheinen. Wirtschaftlich macht daher es keinen Unterschied, ob die Gebäude auf einer einzigen grossen Parzelle oder entsprechend in mehreren kleinen Parzellen eingetragen sind. Eine allfällige Parzellierung hat höchstens Einfluss auf die Behandlung der Grundlasten (Hypotheken, Dienstbarkeiten). Ein blosses Abstellen auf den Grundbucheintrag würde die Eigentümer, die ihre Liegenschaft nicht parzelliert haben, gegenüber den anderen, die diesen Schritt bereits getan haben, benachteiligen.