Eine extensive Auslegung des Begriffs ‚Liegenschaft’ lässt sich u.E. einerseits mit grundbuchrechtlichen Überlegungen begründen. Wenn ein Eigentümer auf ein und derselben Parzelle zwei oder mehrere Gebäude erstellt, ist dies im Grundbuch mit einem Liegenschaftenverzeichnis (Plan) und in einer entsprechenden Liegenschaftsbeschreibung festzuhalten. Faktisch nimmt damit das Grundbuchamt eine Parzellierung vor, auch wenn die Gebäude primär auf einem einzigen Hauptblatt erscheinen.