Miteigentum stehen. Man könnte nun folgern, dass mit dem Begriff ‚Liegenschaft’ generell auch Gebäude gemeint sind, auch wenn es sich nicht um Miteigentumsanteile handelt. Es stellt sich die Frage, ob dieser Schluss zulässig ist, da dieser auf einer extensiven Auslegung beruht. 3. Eine extensive Auslegung des Begriffs ‚Liegenschaft’ lässt sich u.E. einerseits mit grundbuchrechtlichen Überlegungen begründen.