712a das Stockwerkeigentum als ‚Miteigentumsanteil an einem Grundstück, der dem Miteigentümer das Sonderrecht gibt, bestimmte Teile eines Gebäudes ausschliesslich zu benutzen und innen auszubauen’. Der Begriff ‚Liegenschaft’ umfasst zivilrechtlich den Begriff des Gebäudes, weshalb sich Artikel 3 der Verordnung also zumindest auf Gebäude erstreckt, die im 304 Steuerrekursgericht 2006