Die Verwendung dieser Begriffe im Zusammenhang mit dem Privatvermögen scheint nicht konsequent zu sein. Während sich Art. 32 Abs. 2 DBG offensichtlich auf blosse Liegenschaften beschränkt, kann in Abs. 4 aufgrund der zivilrechtlichen Begriffsbestimmung ein selbständiges Recht, ein Bergwerk oder sogar ein Miteigentumsanteil gemeint sein. Die Verordnung dagegen stellt u.a. in Berücksichtigung von Art. 655 ZGB den Miteigentumsanteil an Grundstücken ausdrücklich einer Liegenschaft gleich. Das ZGB definiert in Art. 712a das Stockwerkeigentum als ‚