„2. Das Steuerrecht geht bei der Beantwortung der Frage, was ein Grundstück ist, vom zivilrechtlichen Begriff in Art. 655 ZGB aus (vgl. Agner, Jung, Steinmann, Kommentar zum Bundesgesetz über die direkten Bundessteuern, Art. 4 N. 7). In Art. 32 verwendet das DBG die Begriffe ‚Liegenschaften’ (Abs. 2) und ‚Grundstücke’ (Abs. 4). Die Verwendung dieser Begriffe im Zusammenhang mit dem Privatvermögen scheint nicht konsequent zu sein.