Diese Unvollständigkeit der Verordnung ist vom Richter zu schliessen (vgl. VGE vom 24. Februar 2005 in Sachen U.B.). 3.6. Eine Gesetzeslücke ist vom Richter „in der Art des Gesetzgebers“ zu füllen (BGE 119 Ib 322). Daher kommt der Stellungnahme der Eidgenössischen Steuerverwaltung, deren Verfasser auch Mitglied der Arbeitsgruppe „Liegenschaftsunterhalt“ war, eine massgebliche Bedeutung zu. Die Eidgenössische Steuerverwaltung äussert sich zur vorliegend umstrittenen Frage wie folgt: „2. Das Steuerrecht geht bei der Beantwortung der Frage, was ein Grundstück ist, vom zivilrechtlichen Begriff in Art.