daher offensichtlich, dass der Kanton Aargau die gleiche Regelung wie bei der Direkten Bundessteuer treffen wollte. Das Steuerrekursgericht hat deshalb die Eidgenössische Steuerverwaltung ersucht, sich zur streitigen Frage zu äussern. In ihrer Stellungnahme vom 15. September 2006 führt diese aus, dass die Arbeitsgruppe „Liegenschaftsunterhalt“ die vorliegende Problematik nicht erkannt und deswegen auch nicht diskutiert habe. Es liegt somit kein qualifiziertes Schweigen des Verordnungsgebers vor, sondern es handelt sich um eine echte Lücke. Diese Unvollständigkeit der Verordnung ist vom Richter zu schliessen (vgl. VGE vom 24. Februar 2005 in Sachen U.B.).