3.4. Dem Wortlaut von § 39 Abs. 6 StG lässt sich nicht entnehmen, wie der Begriff „Liegenschaft“ zu verstehen ist. Auch die Materialien geben dazu, soweit ersichtlich, keine Auskunft. Der Inhalt der Norm ist daher aufgrund der weiteren Auslegungskriterien zu ermitteln. 3.5. § 39 Abs. 6 StG stimmt inhaltlich mit Art. 3 der Verordnung über den Abzug der Kosten von Liegenschaften des Privatvermögens bei der direkten Bundessteuer vom 24. August 1992 überein. Das Ziel der Einführung von § 39 Abs. 6 StG (historisches Element) war 2006 Kantonale Steuern 303