Gemäss der Rechtsprechung verlangt einzig das Vorhandensein einer Lücke im eigentlichen Sinne nach dem Eingreifen des Richters, während es diesem aufgrund des traditionellen Konzepts grundsätzlich untersagt ist, unechte Lücken zu füllen, ausser wenn die Anrufung des als massgeblich geltenden Sinnes der Norm einem Rechtsmissbrauch, beziehungsweise einer Verfassungsverletzung gleichkommt. Diese Grundsätze gelten auch im Steuerrecht, wo ebenfalls einzig echte Lücken gefüllt werden können, wobei auch hier die Fälle von Rechtsmissbrauch - namentlich unter Einschluss der Situationen von Steuerumgehungen - vorbehalten bleiben (Pra 95 [2006] Nr. 90 = BGE 131 II 562). 3.4.