Eine Lücke im uneigentlichen Sinne (unechte Lücke) charakterisiert sich durch die Tatsache, dass das Gesetz zwar eine Antwort gibt, diese jedoch nicht befriedigend ist. Gemäss der Rechtsprechung verlangt einzig das Vorhandensein einer Lücke im eigentlichen Sinne nach dem Eingreifen des Richters, während es diesem aufgrund des traditionellen Konzepts grundsätzlich untersagt ist, unechte Lücken zu füllen, ausser wenn die Anrufung des als massgeblich geltenden Sinnes der Norm einem Rechtsmissbrauch, beziehungsweise einer Verfassungsverletzung gleichkommt.