Auch wenn das Bundesgericht die Bundesgesetze nicht auf ihre Verfassungskonformität hin überprüfen kann (Art. 191 BV), so geht es immerhin davon aus, dass der Gesetzgeber keine mit der Verfassung unvereinbare Lösungen vorschlägt, ausser das Gegenteil ergebe sich eindeutig aus dem Wortlaut oder dem Sinn des Gesetzes. Die Gesetzesauslegung kann zur Feststellung einer Lücke führen. Die Annahme einer echten Lücke (oder einer Lücke im eigentlichen Sinn) setzt voraus, dass der Gesetzgeber es unterlassen hat, einen Punkt zu regeln, welchen er an sich hätte regeln sollen, und dass sich weder aus dem Text noch aus der Gesetzesauslegung eine Lösung ergibt.