macht, welche vollumfänglich zum Abzug zugelassen wurden. Im Einspracheverfahren machte die Vertreterin der Rekurrenten geltend, es sei nebst den gewährten effektiven Liegenschaftsunterhaltskosten (für die Gebäude Nr. 53 und 160) zusätzlich für die Produktionshalle ein Pauschalabzug von Fr. 5'184.-- (20 % von Fr. 25'920.-- [Mietzinseinnahmen]) zu gewähren. Die Vorinstanz hat diesen Antrag abgelehnt, weil nach ihrer Auffassung für alle Gebäude, welche sich auf dem gleichen Grundstück befinden, einheitlich entweder die effektiven Liegenschaftsunterhaltskosten zum Abzug zuzulassen oder Pauschalabzüge zu gewähren seien. 3. 3.1.