Zumal sich die Frage stellt, ob die Grundstücke nicht in den Geschäftsjahren 1995/96, als der Umsatz und der Gewinn stark zurück gegangen sind, veräussert worden wären, wenn sie tatsächlich als Arbeitsreserve gehalten worden wären. 3.5. Das Grundstück X. ist somit dem Privatvermögen des Rekurrenten zuzuordnen, unabhängig davon, ob der Rekurrent als Liegenschaftenhändler im weiteren Sinne zu qualifizieren ist, oder nicht. 344 Steuerrekursgericht 2008