Auch die 1982 erworbene Parz. Y., auf der das von den Rekurrenten bewohnte Einfamilienhaus erstellt wurde, wurde in die Buchhaltung aufgenommen, obwohl es sich zweifellos um Privatvermögen handelt. Die buchhalterische Behandlung der Grundstücke kann damit nicht massgeblich sein. 3.4. Die Steuerkommission D. weist darauf hin, das Grundstück X. sei zusammen mit den vier anderen Baulandparzellen als Arbeitsreserve für das Elektroinstallationsgeschäft gehalten worden. Wie die Rekurrenten korrekt entgegnen, ist diese Annahme nicht zwingend, wäre doch die "Arbeitsreserve" sehr bescheiden gewesen und hätte deshalb keinen wesentlichen Einfluss auf den Geschäftsgang gehabt.