"Die Parzelle X. könnte bei einem familieninternen Verkauf als Privatvermögen beurteilt werden, weil sich das ursprüngliche Erwerbsmotiv im relevanten Zeitpunkt der Veräusserung als realisiert erweist." 3.3. Der Steuerkommission D. ist insofern Recht zu geben, dass der Rekurrent das Grundstück X. in der Buchhaltung aktiviert, jedoch nicht sämtliche Grundstücke erfasst hat. So wurde das 1970 erworbene Einfamilienhaus in O. nicht eingebucht. Indes kann daraus nicht geschlossen werden, der Rekurrent habe das Grundstück X. als Geschäftsvermögen betrachtet. Auch die 1982 erworbene Parz.