Der Rekurrent hat jedoch die gemäss Verwaltungsgericht für den Nachweis erforderliche äusserlich sichtbare Handlung vorgenommen, in dem die Liegenschaft X. tatsächlich an seinen Sohn verkauft wurde. Der Umstand, dass das Grundstück bereits im Jahr 1980 erworben wurde, als Sohn "erst" 16 Jahre alt war, führt nicht dazu, dass dem Rekurrenten die geltend gemachte Absicht abgesprochen wird (vgl. zum Ganzen RGE vom 25. August 2005 in Sachen W.K., in dem zwei Wohnungen einer von W.K. realisierten Überbauung dem Privatvermögen zugeordnet wurden, da er diese später seinen [im Zeitpunkt der Überbauung 6 und 10 Jahre alten] Kindern zur Verfügung stellen wolle).