Mit der blossen Bezeichnung durch den Steuerpflichtigen selber kann dieser Nachweis nicht erbracht werden, vielmehr bedarf es dazu äusserlich sichtbarer Handlungen und objektiver Umstände." 3.2. Gemäss der dargelegten verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung können Liegenschaften eines Liegenschaftenhändlers dann zu dessen Privatvermögen gehören, wenn sie zwar nicht selbst bewohnt sind, aber beispielsweise für die Übertragung an Nachkommen gehalten werden. Dies macht der Rekurrent im vorliegenden Fall geltend. Ein strikter Nachweis dieser ursprünglichen Absicht ist nicht zu erbringen.