beweis (dass entgegen der Vermutung eben doch Privatvermögen vorliegt) anzutreten. An diesen sind allerdings infolge der genannten besonderen Konstellation zwischen Liegenschaftenhändler und Objekt strenge Anforderungen zu stellen, wobei er für den Liegenschaftenhändler i.w.S. etwas leichter zu führen sein mag. Mit der blossen Bezeichnung durch den Steuerpflichtigen selber kann dieser Nachweis nicht erbracht werden, vielmehr bedarf es dazu äusserlich sichtbarer Handlungen und objektiver Umstände.