2008 Kantonale Steuern 341 67 Geschäfts-/Privatvermögen (§ 51 StG). - Eine Liegenschaft, die für die Übertragung an Nachkommen gehalten und in der Folge auch tatsächlich an einen Nachkommen übertragen wird, ist auch bei einem Liegenschaftenhändler dem Privatvermögen zuzuordnen. 24. Juli 2008 in Sachen H. + A.Sch., 3-RV.2006.264 Aus den Erwägungen