Die übrigen Auslegungselemente stehen dieser Auslegung nicht entgegen. Vielmehr spricht auch die vom Gesetzgeber bewusst angestrebte „Ausweitung des Kreises der Begünstigten“ anstelle einer Anknüpfung an ein Konkubinatsverhältnis für die vorliegend vom Steuerrekursgericht vertretene Sichtweise. 3.3.3.4. Die Vorinstanz macht geltend, für ihre Annahme, dass der Gesetzgeber von partnerschaftlichen Wohngemeinschaften ausgegangen sei, spreche der Umstand, dass er Zuwendungen unter Geschwistern der Steuerklasse 2 zugewiesen habe. Obwohl nicht selten auch Geschwister in Wohngemeinschaften leben würden, habe der Gesetzgeber darauf verzichtet, die Zuweisung zur Klasse 2 unter den