Dabei wird aus dem Umstand, dass eine erbrechtliche Zuwendung oder Schenkung erfolgte, auf das Vorliegen einer intensiven persönlichen Beziehung zwischen den Betroffenen geschlossen (vgl. dazu auch die neue Steuerpraxis 2007, S. 41 ff.). Aus den Materialien ergeben sich keine Hinweise darauf, dass die von der Rekurrentin mit ihrem zweiten Ehemann geführte Ehe und der Umstand, dass dieser in den gleichen Räumlichkeiten wie der verstorbene W.M. und die Rekurrentin wohnte, das Vorliegen einer Wohngemeinschaft zwischen W.M. und der Rekurrentin im Sinne von § 147 Abs. 2 StG ausschliessen würden.