Die wörtliche Auslegung spricht somit eher für den Standpunkt der Vertreterin der Rekurrentin. Es ist jedoch nicht ausgeschlossen, dass der Gesetzgeber den Begriff „Wohngemeinschaft“ enger oder anders verstanden hat. Es sind daher die Gesetzesmaterialien zu konsultieren. 3.3.3. 3.3.3.1. (Zitate aus den Gesetzesmaterialien) 3.3.3.2. Aus den Gesetzesmaterialien ergibt sich also, dass unter den Begriff „Wohngemeinschaft“ nach dem Willen des Gesetzgebers (entgegen der Auffassung der Vorinstanz) auch eine nicht ge- 2007 Kantonale Steuern 267