3.3.2. Der Begriff „Wohngemeinschaft“ wird wie folgt umschrieben (Wahrig, Deutsches Wörterbuch, 7. Auflage, München 2001): „Gemeinschaft mehrerer Personen od. Paare in einer Wohnung mit gemeinsamer Benutzung von Küche u. Bad, Haushaltsgeräten, oft auch mit gemeinsamer Haushaltsführung.“ Unter den Begriff „Wohngemeinschaft“ können also rein sprachlich gesehen nicht nur geschlechtliche Paarbeziehungen, sondern auch nicht geschlechtliche Wohngemeinschaften mit mehr als zwei Personen fallen. Die wörtliche Auslegung spricht somit eher für den Standpunkt der Vertreterin der Rekurrentin.