§ 147 Abs. 2 StG schliesse aber nicht nur Paarbeziehungen, sondern auch grössere Gemeinschaften ein. Der Gesetzgeber habe nicht ausschliesslich einoder zweigeschlechtliche Konkubinate, sondern auch andere Wohngemeinschaften begünstigen wollen. Es ist folglich § 147 Abs. 2 StG auszulegen. 266 Steuerrekursgericht 2007