Nach Auffassung der Vorinstanz besteht eine partnerschaftliche Beziehung zwischen zwei (und nicht mehr) Personen. Vorliegend verhindere allein die Tatsache, dass die Rekurrentin verheiratet sei, die geforderte partnerschaftliche Beziehung im Sinne einer Lebensgemeinschaft zwischen dem Erblasser und der Universalerbin. 3.2.2. Die Vertreterin der Rekurrentin vertritt demgegenüber die Auffassung, dass der Gesetzgeber zwar in erster Linie, aber nicht ausschliesslich an die Konkubinatspaare gedacht habe. § 147 Abs. 2 StG schliesse aber nicht nur Paarbeziehungen, sondern auch grössere Gemeinschaften ein.