Klasse 3: alle weiteren steuerpflichtigen Personen. 3 (…) 4 (…)“ 3.1.2. Die Vorinstanz anerkennt, dass W.M. und die Rekurrentin während mehr als 5 Jahren in gemeinsamen Räumlichkeiten bzw. an der gleichen Wohnadresse zusammengelebt haben. Es wird auch nicht in Abrede gestellt, dass trotz dem Aufenthalt von W.M. im Pflegeheim weiterhin von einem Wohnen unter gleicher Adresse auszugehen ist. Streitig und im Folgenden zu prüfen ist einzig, ob die Art des Zusammenlebens von W.M. und der Rekurrentin als Wohngemeinschaft im Sinne von § 147 Abs. 2 StG zu qualifizieren ist. 3.2. 3.2.1.