Dieser Veranlagung liegen die Steuersätze der Klasse 3 zugrunde. Die Vorinstanz ist der Auffassung, dass das Zusammenleben des Verstorbenen und der Rekurrentin nicht als unter die Klasse 1 fallende Wohngemeinschaft gemäss § 147 Abs. 2 StG qualifiziert werden könne. Die Vertreterin der Rekurrentin beantragt, die Erbschaftssteuer sei nach der Steuerklasse 1 zu berechnen. 3. 3.1. 3.1.1. § 147 StG lautet wie folgt: „1 Die Steuer wird nach dem steuerbaren Betrag des Vermögensanfalls und nach dem Verwandtschaftsgrad der steuerpflichtigen Person zur erblassenden, schenkenden oder zuwendenden Person berechnet.