Anschliessend musste er ins Alters- und Pflegeheim in S. überführt werden, weil er so stark pflegebedürftig war, dass die Rekurrentin und ihr Ehemann nicht mehr in der Lage waren, für ihn zu sorgen. Sie besuchten ihn jedoch regelmässig und erledigten weiterhin alle seine administrativen Angelegenheiten. Am 8. April 2005 ist W.M. verstorben. 2.2. Mit Verfügung vom 8. Mai 2006 hat die Vorinstanz auf dem der Rekurrentin zugeflossenen Nachlassvermögen von W.M. von CHF 472'045.00 eine Erbschaftssteuer von CHF 100'972.60 erhoben. Dieser Veranlagung liegen die Steuersätze der Klasse 3 zugrunde.