Mit der gleichentags errichteten öffentlichen letztwilligen Verfügung setzte W.M. die Rekurrentin als Alleinerbin ein. Bei deren Vorversterben ist ihr Ehemann Alleinerbe. Sollte auch dieser vorversterben, so wäre das Vermögen von W.M. zu gleichen Teilen auf die Einwohnergemeinde S. und den Haus- und Krankenpflegeverein S. aufzuteilen. 1998 verschlechterte sich der Gesundheitszustand von W.M. so sehr, dass er sich über viele Wochen in Spitalpflege begeben musste. Anschliessend musste er ins Alters- und Pflegeheim in S. überführt werden, weil er so stark pflegebedürftig war, dass die Rekurrentin und ihr Ehemann nicht mehr in der Lage waren, für ihn zu sorgen.