Damit sind die Voraussetzungen für die Anwendung von § 142 Abs. 1 StG erfüllt, d.h. die Widmung von F.M. bildet Gegenstand der Schenkungssteuer. Daraus folgt aber nicht zwingend, dass diese schenkungssteuerpflichtig ist, denn es gibt auch schenkungssteuerfreie Vermögensanfälle (vgl. § 142 Abs. 3 StG). 3.2.3. Bei Vermögensanfällen an Stiftungen wird auf das verwandtschaftliche Verhältnis der zuwendenden Person zu den Destinatärinnen beziehungsweise Destinatären abgestellt (§ 147 Abs. 3 StG). Die von F.M. anlässlich der Stiftungserrichtung vorgenommene Widmung stellt unzweifelhaft einen Vermögensanfall an eine Stiftung im Sinne dieser Bestimmung dar.