Entschädigungsfrage] des Handänderungsvertrages vom 12. März 2002). Der Übertragung des Eigentums der beiden Waldgrundstücke stand also nach dem Willen des Abtretenden keine Leistung der zu errichtenden „Stiftung F.M.“ gegenüber. Die Erfüllung der in Art. 2 der Errichtungsurkunde genannten Zwecke der Stiftung (vgl. oben Ziff. 2.1.) stellt, entgegen der Auffassung der Rekurrentin, nicht eine Gegenleistung für die Widmung der beiden Waldgrundstücke dar. Damit sind die Voraussetzungen für die Anwendung von § 142 Abs. 1 StG erfüllt, d.h. die Widmung von F.M. bildet Gegenstand der Schenkungssteuer.