lassen werden. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist eine Schenkungsabsicht gegeben, wenn die Vermögenszuwendung nicht mit dem Willen, eine Gegenleistung zu erbringen, ausgerichtet wird (StE 1997 B 72.11 Nr. 5, Erw. 3c). Das ist vorliegend der Fall, denn F.M. hat der Rekurrentin anlässlich ihrer Errichtung die beiden Waldgrundstücke „ohne besonderes Entgelt“ gewidmet. Es wurde überdies ausdrücklich festgehalten, dass sich die Parteien keine weiteren Leistungen schulden (Ziff. II [Entschädigungsfrage] des Handänderungsvertrages vom 12. März 2002).