Dieser Begriff umfasst alle unentgeltlichen Vermögenszuflüsse, die nicht unter die zivilrechtlichen Begriffe der erbrechtlichen Zuwendung oder der Schenkung fallen (Kommentar zum Aargauer Steuergesetz, 2. Auflage, Muri-Bern 2004, § 142 StG N 29). 3.2.2. Die Rekurrentin wendet ein, der zu beurteilenden Widmung liege keine Schenkungsabsicht zugrunde. Ob es zutrifft, dass beim Abtretenden bei der „anderen Zuwendung“ kein Schenkungswille vorliegen muss (vgl. dazu Kommentar zum Aargauer Steuergesetz, 2. Auflage, Muri-Bern 2004, § 142 StG N 29), kann offen ge- 2007 Kantonale Steuern 271