3. 3.1. Der Besteuerung unterliegt das Vermögen, das durch gesetzliche Erbfolge, Verfügung von Todes wegen, Schenkung oder eine andere Zuwendung anfällt, der keine oder keine gleichwertige Leistung der empfangenden Person gegenübersteht (§ 142 Abs. 1 StG). 3.2. 3.2.1. Gemäss der Rechtsprechung des StRG unterliegt die Widmung eines Vermögens zur Errichtung einer Stiftung der Schenkungssteuer (RGE vom 3. September 1997 in Sachen O.-R. Familienstiftung). Daran vermag auch der Einwand der Rekurrentin nichts zu ändern, dass die Widmung (im Gegensatz etwa zu Art.