2.3. Die Vorinstanz hat auf dieser Widmung von der „Stiftung F.M.“ mit Veranlagung vom 25. November 2004 eine Schenkungssteuer von Fr. 525.90 erhoben. Sie ging von einem massgebenden Steuerwert der beiden Grundstücke von Fr. 13'148.-- und der Klasse 1 (vgl. § 149 Abs. 1 StG) aus. 2.4. Die Rekurrentin beantragt, die Schenkungssteuer sei aufzuheben, weil es sich nicht um eine Zuwendung, sondern um eine Widmung handle, welcher eine gleichwertige Leistung der empfangenden Person gegenüberstehe (Pflege und Erhalt der Widmung durch die Stiftung). 3. 3.1.