2007 Kantonale Steuern 269 68 Schenkungssteuer; Errichtung einer Familienstiftung (§ 142 Abs. 1 StG, § 147 Abs. 3 StG). - Die Widmung eines Vermögens zur Errichtung einer Familienstif- tung unterliegt grundsätzlich der Schenkungssteuer. Vorliegend schenkungssteuerfrei, weil die Kinder des Stiftungsgründers und de- ren Nachkommen die einzigen Destinatäre der Familienstiftung sind. 24. Januar 2007 in Sachen Stiftung F.M., 3-RV.2006.14 Aus den Erwägungen 2. 2.1. F.M. hat mit öffentlicher Urkunde vom 12. März 2002 unter dem Namen „Stiftung F.M.“ eine Familienstiftung im Sinne von Art. 335 ZGB errichtet. Der Zweck der Stiftung ist in Art. 2 der Stiftungsurkunde wie folgt umschrieben: „Die Stiftung bezweckt in erster Linie Erhalt und Pflege des durch den Stifter aus dem Nachlass seiner Eltern und seines Bruders L. übernomme- nen sowie in die Stiftung einzubringenden landwirtschaftlichen Grund- stücke im Gemeindebann S.. Die Stiftung respektiert damit den Willen der Erblasser, der darin besteht, diese Grundstücke im Familienbesitz zu belas- sen, solange der Ertrag aus dem Stiftungsvermögen den Bewirtschaftungs- und Verwaltungsaufwand zu decken vermag. Die Art und Weise der Bewirtschaftung hat sich nach den jeweiligen ökologischen Erfordernissen zu richten. In zweiter Linie verfolgt die Stiftung den Zweck, das berufliche Fort- kommen meiner Kinder und ihrer Nachkommen zu fördern, in dem hiefür Beiträge aus dem Ertrag des Stiftungsvermögens fliessen zur permanenten Weiter- und Fortbildung im Berufe durch Schulen, Kurse, Literatur, Semi- nare und Studienreisen.“ 2.2. F.M. hat mit Handänderungsvertrag vom 12. März 2002 der „Stiftung F.M.“ die Grundstücke GB S. Nr. 593, Plan 37, Parzelle 486, 96.82 a Wald, sowie GB S. Nr. 595, Plan 36, Parzelle 521, 290.04 a Wald, ohne Entgelt gewidmet. 270 Steuerrekursgericht 2007 2.3. Die Vorinstanz hat auf dieser Widmung von der „Stiftung F.M.“ mit Veranlagung vom 25. November 2004 eine Schenkungs- steuer von Fr. 525.90 erhoben. Sie ging von einem massgebenden Steuerwert der beiden Grundstücke von Fr. 13'148.-- und der Klasse 1 (vgl. § 149 Abs. 1 StG) aus. 2.4. Die Rekurrentin beantragt, die Schenkungssteuer sei aufzu- heben, weil es sich nicht um eine Zuwendung, sondern um eine Widmung handle, welcher eine gleichwertige Leistung der emp- fangenden Person gegenüberstehe (Pflege und Erhalt der Widmung durch die Stiftung). 3. 3.1. Der Besteuerung unterliegt das Vermögen, das durch ge- setzliche Erbfolge, Verfügung von Todes wegen, Schenkung oder eine andere Zuwendung anfällt, der keine oder keine gleichwertige Leistung der empfangenden Person gegenübersteht (§ 142 Abs. 1 StG). 3.2. 3.2.1. Gemäss der Rechtsprechung des StRG unterliegt die Widmung eines Vermögens zur Errichtung einer Stiftung der Schen- kungssteuer (RGE vom 3. September 1997 in Sachen O.-R. Familienstiftung). Daran vermag auch der Einwand der Rekurrentin nichts zu ändern, dass die Widmung (im Gegensatz etwa zu Art. 142 des st.gallischen Steuergesetzes vom 9. April 1998) in § 142 StG nicht explizite erwähnt ist, denn sie gilt als „andere Zuwendung“ im Sinne von § 142 Abs. 1 StG (Kommentar zum Aargauer Steuerge- setz, 2. Auflage, Muri-Bern 2004, § 142 StG N 4; Kommentar zum Aargauer Steuergesetz, 1. Auflage, Muri-Bern 1991, § 83 aStG N 21). Dieser Begriff umfasst alle unentgeltlichen Vermögenszu- flüsse, die nicht unter die zivilrechtlichen Begriffe der erbrechtlichen Zuwendung oder der Schenkung fallen (Kommentar zum Aargauer Steuergesetz, 2. Auflage, Muri-Bern 2004, § 142 StG N 29). 3.2.2. Die Rekurrentin wendet ein, der zu beurteilenden Wid- mung liege keine Schenkungsabsicht zugrunde. Ob es zutrifft, dass beim Abtretenden bei der „anderen Zuwendung“ kein Schenkungs- wille vorliegen muss (vgl. dazu Kommentar zum Aargauer Steuerge- setz, 2. Auflage, Muri-Bern 2004, § 142 StG N 29), kann offen ge- 2007 Kantonale Steuern 271 lassen werden. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist eine Schenkungsabsicht gegeben, wenn die Vermögenszuwendung nicht mit dem Willen, eine Gegenleistung zu erbringen, ausgerichtet wird (StE 1997 B 72.11 Nr. 5, Erw. 3c). Das ist vorliegend der Fall, denn F.M. hat der Rekurrentin anlässlich ihrer Errichtung die beiden Waldgrundstücke „ohne besonderes Entgelt“ gewidmet. Es wurde überdies ausdrücklich festgehalten, dass sich die Parteien keine wei- teren Leistungen schulden (Ziff. II [Entschädigungsfrage] des Hand- änderungsvertrages vom 12. März 2002). Der Übertragung des Ei- gentums der beiden Waldgrundstücke stand also nach dem Willen des Abtretenden keine Leistung der zu errichtenden „Stiftung F.M.“ gegenüber. Die Erfüllung der in Art. 2 der Errichtungsurkunde ge- nannten Zwecke der Stiftung (vgl. oben Ziff. 2.1.) stellt, entgegen der Auffassung der Rekurrentin, nicht eine Gegenleistung für die Wid- mung der beiden Waldgrundstücke dar. Damit sind die Vorausset- zungen für die Anwendung von § 142 Abs. 1 StG erfüllt, d.h. die Widmung von F.M. bildet Gegenstand der Schenkungssteuer. Daraus folgt aber nicht zwingend, dass diese schenkungssteuerpflichtig ist, denn es gibt auch schenkungssteuerfreie Vermögensanfälle (vgl. § 142 Abs. 3 StG). 3.2.3. Bei Vermögensanfällen an Stiftungen wird auf das ver- wandtschaftliche Verhältnis der zuwendenden Person zu den Desti- natärinnen beziehungsweise Destinatären abgestellt (§ 147 Abs. 3 StG). Die von F.M. anlässlich der Stiftungserrichtung vorgenommene Widmung stellt unzweifelhaft einen Vermögensanfall an eine Stif- tung im Sinne dieser Bestimmung dar. Da gemäss Art. 2 der Stif- tungsurkunde als Destinäre einzig die Kinder von F.M. und deren Nachkommen in Betracht kommen, Vermögensanfälle von F.M. an seine Nachkommen (worunter auch seine Enkel fallen) aber gemäss § 142 Abs. 3 StG steuerfrei sind, ist die Widmung der beiden Grund- stücke anlässlich der Errichtung der Stiftung F.M. schenkungssteuer- frei. 272 Steuerrekursgericht 2007 69 Verkehrswert eines Grundstückes (§ 12 VBG). - Wird ein Grundstück im Konkursverfahren erworben, muss von be- sonderen Verhältnissen gesprochen werden und der Kaufpreis kann nicht als Verkehrswert des Grundstückes gelten. 20. September 2007 in Sachen B. + A.K., 3-RV.2006.108 Aus den Erwägungen 4.2. 4.2.1. Als Verkehrswert eines Grundstückes gilt der Preis, wel- cher im Geschäftsverkehr mit Dritten erzielbar ist, ohne Rücksicht auf ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse (§ 12 Abs. 1 VBG). Der Verkehrswert wird gemäss § 12 Abs. 2 VBG festgesetzt durch - Gleichsetzung mit dem Kaufpreis, - mittelbaren oder unmittelbaren Preisvergleich, sofern ein Kauf- preis fehlt oder dieser nicht dem Verkehrswert entspricht, - Berechnung nach dem gewichteten Ertragswert und dem Real- wert, sofern weder Kaufpreis noch Preisvergleich vorhanden sind. Nach der Systematik von § 12 Abs. 2 VBG steht als Kriterium für die Festsetzung des Verkehrswertes eines Grundstückes der Kaufpreis im Vordergrund. Da ein aktueller, ohne Rücksicht auf un- gewöhnliche oder persönliche Verhältnisse festgesetzter Kaufpreis dem Wert entspricht, der im Geschäftsverkehr mit Dritten erzielbar ist (vgl. § 12 Abs. 1 VBG), erscheint dies sachlich durchaus als ge- rechtfertigt (vgl. dazu ausführlich RGE vom 20. Februar 2003 in Sa- chen B. + M.B.). Preisvergleiche sind insbesondere bei unüberbauten Grundstücken möglich, teilweise auch bei vergleichbaren Eigen- tumswohnungen oder Einfamilienhäusern. Die Berechnung nach dem gewichteten Ertragswert und dem Realwert kommt in der Regel bei selbstbewohnten Einfamilienhäusern zum Zuge, da es hier häufig an einem aktuellen Kaufpreis und meistens an vergleichbaren Ob- jekten fehlt.