40 % beim Verkauf von WIR-Geldern angemessen. Der Handel mit dem Bruder ist als drittmarktgerecht zu beurteilen und die Behandlung in der Buchhaltung war konsequent. Der Rekurs erweist sich in diesem Punkt als begründet. Die Aufrechnung von CHF 50'700.00 zum Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit ist zu streichen. 62 Krankheits-/Unfallkosten und behinderungsbedingte Kosten; Transportkosten (§ 40 lit. i und ibis StG). - Die Transportkosten sind nicht nur bei einer Behinderung, sondern (weiterhin) auch bei Krankheit/Unfall abzugsfähig. 20. Dezember 2007 in Sachen S.R., 3-RV.2007.179 Aus den Erwägungen