Auch nach Ansicht des Bundesgerichtes ist somit ein Einschlag auf WIR-Geldern von 40 % nicht von vornherein unangemessen. Der Saldo der zwei Kontokorrente des Rekurrenten bei der WIR-Bank betrug per 31. Dezember 2001 CHF - 5'151.25. (…) Das Konto „Delkredere“ hatte per 31. Dezember 2001 einen positiven Saldo von CHF 2'050.00. Offenbar hat der Rekurrent auf seiner Schuld bei der WIR-Bank 40 % „gutgeschrieben“. Es ist offensichtlich, dass auf einer Schuld handelsrechtlich kein Delkredere verbucht werden darf. Indes hat der Rekurrent wenigstens auf den WIR-Beträ- gen konsequent mit einem Einschlag von 40 % gerechnet.