Im BGE vom 14. Dezember 1999 in Sachen E. AG hatte das Bundesgericht eine in WIR-Checks ausgerichtete Zuwendung an eine Freikirche, die nicht als geschäftsmässig begründet anerkannt wurde, zu beurteilen. Es führte aus, der vom Verwaltungsgericht angenommene Minderwert des WIR-Geldes von 25 % sei nicht gerade willkürlich tief angesetzt, „(…) obwohl die Festsetzung eines Einschlags von 40 % mit Blick auf die in dieser Höhe (…) akzeptierten buchmässigen Wertberichtigungen möglich und wohl auch angemessener gewesen wären.“ Auch nach Ansicht des Bundesgerichtes ist somit ein Einschlag auf WIR-Geldern von 40 % nicht von vornherein unangemessen.