Es ist angesichts des hohen Betrages von CHF 354'000.00 fraglich, ob er bei einem unabhängigen Dritten mehr dafür bekommen hätte. Es ist auch nicht davon auszugehen, dass der Rekurrent seinem Bruder die Gelder zu einem unter dem Marktpreis liegenden Wert hat zukommen lassen. Dies gilt umso mehr, als der Käufer die WIR-Gelder in seiner Buchhaltung erfasst hat. Im BGE vom 14. Dezember 1999 in Sachen E. AG hatte das Bundesgericht eine in WIR-Checks ausgerichtete Zuwendung an eine Freikirche, die nicht als geschäftsmässig begründet anerkannt wurde, zu beurteilen.