dere-Risiko“ vermag daher eine Aufrechnung nicht und auch nicht teilweise zu begründen. 3.3. Entgegen der Ansicht der Steuerkommission L. ist der Einschlag auf WIR-Geld steuerlich nicht auf 30 % fixiert, sondern der Einschlag ist entsprechend dem Verkehrswert zu bestimmen. Der Satz von 25 bis 30 % gilt nur, wenn kein besonderer Nachweis geführt wird. Vorliegend hat der Rekurrent unbestritten sein WIR-Geld mit einem Einschlag von 40 % verkauft. Es ist angesichts des hohen Betrages von CHF 354'000.00 fraglich, ob er bei einem unabhängigen Dritten mehr dafür bekommen hätte.