VGE vom 19. Dezember 2002 in Sachen A. + B.B.). Offizielle WIR-Teilnehmer können daher anstelle des Nennwerts entweder den niedrigeren Verkehrswert versteuern oder ohne besonderen Nachweis eine Delkredere-Rückstellung von 25 % des Nominalwerts bilden. Wird der tiefere Verkehrswert bilanziert, ist höchstens noch eine Rückstellung von 5 % (wie für inländische Forderungen) möglich (VGE vom 19. Dezember 2002 in Sachen A. + B.B.; vgl. zum Ganzen auch Kommentar zum Aargauer Steuergesetz, 2. Auflage, Muri-Bern 2004, § 25 StG N 27). Der Verkehrswert des WIR-Geldes ist nach den konkreten Verwendungsumständen und Geschäftsbereichen differenziert zu ermitteln (BGE vom 14. Dezember 1999 in Sa-