Die Differenz von CHF 139'200.00 wurde als Erlösminderung verbucht. 2.2. Die Steuerkommission L. anerkannte einen Einschlag von lediglich 25 % und rechnete entsprechend CHF 50'700.00 zum Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit auf. Sie führt dazu aus, steuerlich seien 30 % abziehbar. Es sei nicht ersichtlich, was die Inkaufnahme des höheren Verlustes mit der Erreichung des Gesellschaftszweckes zu tun habe. Es sei nicht davon auszugehen, dass der Rekurrent bei einem unabhängigen Dritten einen Einschlag von 40 % akzeptiert hätte.